Satzung der WIR

 

§ 1 Name und Sitz

Die WIRist eine Wählergruppe von Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Quarnbek im Sinne des § 18 Abs. 1 des GKWG vom 18.03.1997. Sie hat ihren Sitz in Quarnbek und bildet für das gesamte Gebiet dieser Gemeinde eine Wählergruppe.

 

§ 2 Zweck

Die WIR hat den Zweck, die Bevölkerung der Gemeinde Quarnbek in ihrem Kommunalparlament zu vertreten. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsgemäßen Zweck verwe ndet werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede(r) Wahlberechtigte für die Wahl der Gemeindevertretung Quarnbek werden. Der Beitritt zur Wählergruppe WIR ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Als fördernde Mitglieder können Firmen, Vereine und Verbände beitreten. Sie haben jedoch kein Stimmrecht. Das Stimmrecht ist auf ordentliche Mitglieder beschränkt. Die Mitgliedschaft erlischt

 - durch Tod

 - durch einfache schriftliche Austrittserklärung zum Ende

    des Kalenderjahres

 - durch Ausschluss durch den Vorstand des Ortsverbandes.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen beschlossen werden, wenn das Mitglied den Zielen oder dem Ansehen der WIR schadet. Dem Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung des Vorstands zu Ziffer 6 (Ausschluss) die Mitgliederversammlung anzurufen.

 

§ 4 Organe

Organe der WIR sind:

 - die Mitgliederversammlung

 - der Vorstand

 

§ 5 Mitgliederversammlung

Oberstes beschließendes Organ ist die Mitgliederversammlung der Wählergruppe. Sie tritt mindestens jedes Jahr einmal zusammen. Sie muss wenigstens 8 Tage vorher schriftliche durch den Vorstand bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.

Sie beschließt über

  - das Programm

  - die grundsätzlichen Richtlinien der örtlichen Kommunalpolitik

  - die Aufstellung der Wahlvorschläge

  - die Entgegennahme des Jahresberichtes

  - die Entlastung des Vorstandes

  - die Wahl des Vorstandes

  - die Wahl des Kassenprüfer

Auf Verlangen von mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder der Wählergruppe ist vom Vorstand innerhalb von 14 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitglieder, die eine außerordentliche Mitgliederversammlung gem. Satz 1 verlangen, haben dem Vorstand die Tagesordnungspunkte für die außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich aufzugeben. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder durch die Satzung etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. Vertretungen bei der Stimmabgabe sind nicht zulässig. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die Bewerberinnen und Bewerber für den Wahlvorschlag der Wählergruppe WIR sind nach § 20 Abs. 3 GKWG in geheimer schriftlicher Abstimmung zu wählen. Vorschlagsberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied in der Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  - dem / der 1. Vorsitzenden,

  - 2 gleichberechtigten Stellvertretern/innen,

  - dem / der Kassenverwalter(in),

  - dem / der Schriftführer(in)

Alle vorgenannten Personen bilden den geschäftsführenden Vorstand. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Es müssen 2 Kassenprüfer(innen) gewählt werden. Alle 2 Jahre scheidet eine(r) aus, eine(r) wir hinzugewählt. Wahlen können durch offene Abstimmung erfolgen. Verlangt ein Mitglied geheime Wahl, muss geheim abgestimmt werden. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt.

 

§ 7 Protokollpflicht

Über jede Mitgliederversammlung und jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu errichten. Sie soll enthalten:

  - Tag, Ort und Zeit der Versammlung

  - Name der anwesenden Mitglieder bzw. 

     Vorstandsmitglieder sowie sonstige Teilnehmer

  - Tagesordnung und Anträge

  - Ergebnisse der Abstimmung; Wortlaut der gefassten

     Beschlüsse

  - Angaben über die sonstige Erledigung von Anträgen

Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und einem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 8 Beitrag

Der Mitgliedsbeitrag beträgt € 5,00 pro Jahr. Der Beitrag ist bis spätestens 31.03. eines jeden Jahres zu zahlen. Die Anpassung der beitragshöhe stellt eine Satzungsänderung gem. § 9 dar. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 9 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Änderungsanträge müssen die Unterschriften von mindestens 10 % der Mitglieder des Ortsverbandes tragen.

 

§ 10 Auflösung

Eine Auflösung der WIR kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung kann nur mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Im Falle der Auflösung der     wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck nach Beschluss der Mitgliederversammlung zugeführt.

 

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Unterzeichnung durch die Gründungsmitglieder in Kraft.

 

§ 12 Schlussbestimmung

Die Wählergruppe WIR ist ein nichtrechtsfähiger Verein. Soweit diese Satzung keine abweichnde Regeln enthält, finden die Gesetze Anwendung. Soweit rechtlich zulässig, sind die vorschriften der §§ 21ff BGB (rechtsfähiger Verein) entsprechende anzuwenden.

 

Quarnbek, den 17. Dezember 1997